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§1 Allgemeines

Für alle auch zukünftigen Angebote, Vereinbarungen, gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingunge (AGB)

Der Kunde erklärt sich schon bei Abschluss des ersten Kaufvertrages im voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren und künftigen Verträge über die Lieferung unserer Produkte gelten, auch wenn die AGB nicht jeweils neu vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende Abreden jeder Art bei oder nach Vertragsabschluss, mit Vertretern – und/oder Betriebsangehörigen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen oder andere AGB des kaufmännischen Kunden werden nur dann ganz oder teilweise Inhalt des mit uns abgeschlossenen Vertrages, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. In allen anderen Fällen werden sie – auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen – niemals Vertragsbestandteil. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbedingungen die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. In jedem Fall gilt die Annahme der Ware als Erklärung, mit unseren Bedingungen einverstanden zu sein.

§2 Angebot, Produktangaben und Beratung

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßgebend sind die am Liefertage gültigen Preise. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Beschreibungen, Verarbeitungshinweise in den von uns verwendeten Prospekten und sonstigen Drucksachen, enthalten keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Wir behalten uns geringfügige technische Änderungen gegenüber den Angaben in Abbildungen, Beschreibungen, Verarbeitungshinweisen in Prospekten und Drucksachen oder im Verhältnis zu vorangegangenen Lieferungen vor. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Eigenschaften werden damit niemals zugesichert. Für den Inhalt unserer Verträge ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche bzw. telefonische Vereinbarungen bzw. Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§3 Preise, Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für die jeweils angebotenen bzw. bestellten Mengen. Die Preise gelten ab Firmensitz. Werden die Wa-ren direkt vom Herstellerwerk – übernommen, so gelten die Preise ab .dem Herstellerwerk. Für die Recht-zeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang innerhalb der 10 Tage bei uns an. Der Skontoabzug ist jedoch unzulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch offen sind. Schecks oder Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an. Für die rechtzeitige Einlösung und Pro-testerhebung übernehmen wir bei Wechseln keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugskosten gehen stets zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig und netto zu zahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach der endgültigen und vorbehaltlosen Einlösung durch die bezogene Bank gutgeschrieben. Bis dahin bleiben unsere Forderungen, ihre Fälligkeit und die daran anknüpfenden Folgen bestehen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen abweichend von der Zweckbestimmung des Kunden zunächst auf Kosten, entstandene Verzugszinsen und sodann auf ältere noch offene Forderungen zu verrechnen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine schriftliche Abrechnung. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit strittigen Gegen-forderungen aufzurechnen oder mit streitigen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht gel-tend zu machen. Verändern sich zwischen dem Datum der Bestellung und dem Liefertag für Preisbildung maßgebliche Faktoren, etwa durch Änderung von Wechselkursen, Erhöhungen von staatlichen Abgaben, Lohnkosten, Rohstoffkosten, Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Frachten etc. so ist ALGURA® berechtigt, die Preise diesen Steigerungen anzupassen

§4 Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

Wir sind berechtigt, von unserem kaufmännischen Kunden – ohne besondere Mahnung – ab dem 30. Tag nach der Forderungsfälligkeit Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen belau-fen sich auf die Höhe der von uns zu zahlenden Kreditzinsen, mindestens jedoch auf die Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, nach dem Eintritt des Verzuges auch weitere Verzugsschäden geltend zu ma-chen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten. Bestehen bei einer sachgemäßen Beurteilung aus unserer Sicht begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt; 

a) die uns noch obliegenden Leistungen und Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen;

b) eingeräumte Zahlungsziele – auch soweit Wechsel hereingenommen worden sind- zu widerrufen und die sofortige Bezahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen;

c) von Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde auf unsere schriftliche Aufforderung hin in kurzer Frist die begründeten Zweifel nicht ausräumt.

§5 Lieferung

Wir liefern unsere Produkte grundsätzlich in Einweg-Gebinden. Die Lieferung erfolgt unfrei und unversichert ab unserem Firmensitz in Rosendahl auf Gefahr des Kunden. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung von unserem räumlich abweichenden Herstellerwerk aus erfolgt. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Nicht von uns veranlasste Warenrücklieferungen können nur innerhalb von 4 Wochen nach Liefe-rung akzeptiert werden. Der Rücksendung sind eine Lieferschein-Kopie sowie eine schriftliche Be-gründung beizulegen. Die Waren werden hierbei nur mit 75 % des Nettowarenwertes gutgeschrieben. Bei einem Nettowarenwert von unter Euro 100,00 kann keine Gutschrift erfolgen! Die Versandkosten gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bestellers. Liefertermine oder- Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart worden sind, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören ins-besondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und gesetzliche Verbote, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten) hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäu-ferin, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hin-auszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zu-rückzutreten. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen der Verkäuferin ist diese nicht verpflichtet, sich anderweitig einzudecken. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist-setzung in der Regel vier Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ALGURA® von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keinerlei Schadenersatzansprüche herleiten.

§6 Gewährleistung, Mängelhaftung, Haftungsausschluss

1. Der Kunde hat die Ware nach Empfang unverzüglich auf Mängel hin zu überprüfen. Er ist insbeson-dere verpflichtet – auch durch Probeverarbeitung – zu überprüfen, ob die gelieferter Ware Mängel auf-weist oder nicht. Unterlässt der Kunde diese Prüfung, so haften wir für; Mängel, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung und Probeverarbeitung erkennbar gewesen wären, nicht.

2. Wir empfehlen dem Kunden, die gelieferte Ware speziell daraufhin zu untersuchen, ob sie für den von ihm vorgesehenen Einsatz und Verwendungszweck geeignet ist. Die Prüfung sollte auch eine Probeverarbeitung enthalten.

3. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich vor der Verarbeitung der Ware – möglichst unter Einsendung von Proben – schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel anzuzeigen. Die schriftliche Mängelanzeige muss uns spätestens 10 Tage nach dem Empfang der Ware zugehen. Unsere Haftung ist für erkennbare Mängel, die uns nicht innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden, ausgeschlossen.

4. Bei berechtigten Beanstandungen ist es uns freigestellt, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, Ersatz zu liefern oder dem Kunden einen angemessenen Kaufpreisnachlass zu gewähren. Bei einem Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5. Unsere Haftung für kaum vorhersehbare und/oder untypische Schäden wird wertmäßig beschränkt auf die Höhe des Teiles des Kaufpreises, der auf den verbrauchten Teil der beanstandeten Lieferung entfällt. Diese Regelung gilt auch bei einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

6. Soweit in diesen AGB die Haftung für Schäden zu unseren Gunsten ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gelten der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung nicht für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen durch uns, durch unseren gesetzlichen Vertreter oder durch unseren Erfül-lungsgehilfen beruhen.

7. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus einer Schlecht- oder Falschlieferung verjähren binnen 6 Mona-ten ab dem Empfang der Ware. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Ansprüche hergeleitet werden. Dieselben Regelungen gelten bei Ansprüchen des Kunden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis unsere sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) erfüllt sind, dies gilt  auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind.

2. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht gilt folgendes:a)Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinn von § 950 BGB und in unserem Auftrage, ohne das uns Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehend Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalsware zum Rech-nungswert der anderen verwendeten Wäre zu. Der Künde hat jegliche Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehalts-ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Bei hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gel-ten auch als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehend Absatz; 1.

b)Der Kunde kann die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die For-derungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehend c) – i) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

c)Soweit es sich nicht um Ware handelt, die zollrechtlichen Bedingungen unterliegt (Zollverwendungsgut) ist der Kunde berechtigt, die gelieferten bzw.  verarbeiteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nur mit unserer Einwilligung zulässig. Soweit die Ware von dem Kunden an einen Dritten ausgeliefert wird oder ein Dritter auf sonstige Weise Eigentum erlangt oder die Ware durch uns im Auftrage des Kunden un-mittelbar an einen Dritten gesandt wird, tritt mit Kaufabschluss der Kunde die ihm durch den Weiterverkauf oder das sonstige Rechtsverhältnis gegen den Dritten zustehende Forderung einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Waren, so geschieht diese Abtretung anteilmäßig. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist auf Verlangen von uns verpflichtet, den Dritten über die an uns erfolgte Abtretung zu benachrichtigen und die Abtretungsanzeige an uns auszuhändigen. Wir sind jederzeit berechtigt, dem Dritten im Namen des Kunden die Abtretung anzuzeigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.

d)Bis auf Widerruf ist der Kunde berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware solan-ge selbst einzuziehen, wie er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Zahlt der Abnehmer des Kunden durch Scheck, geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Rechte hier mit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sich für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an uns abliefern. Das Recht des Kunden zum Wei-terverkauf, der Verarbeitung der Ware und zum Einzug von Außenständen erlischt mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer erfolglosen Pfändung. Jeglicher durch einen Weiterverkauf der Ware erzielte Barerlös geht unmittelbar in unser Eigentum über. Er ist sofort an uns abzuführen und bis zur Ablieferung getrennt vom übrigen Vermögen auf ein Sonderkonto zu verwahren. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherungshalber; sie stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, selbst wenn nachträglich Teilzahlungen geleistet wurden.

e)Sollten durch uns noch Lieferungen erfolgen oder unsererseits noch Forderungen bestehen, so ist der Kunde verpflichtet uns Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen. 

f) Der Kunde ist verpflichtet, uns umgehend über Pfändungen oder sonstige Einschränkungen seines Eigentums zu benachrichtigen.

g)Die uns gehörende Vorbehaltsware ist von dem Kunden auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf Kosten des Kunden zu versichern. Diesbezügliche Versiche-rungsansprüche sind an uns abzutreten.

h)Übersteigt der tatsächliche Wert der uns zur Sicherung dienenden Vorbehaltsware die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Frei-gabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

i)Der Kunde ist verpflichtet, uns die zum Geltendmachen unserer Rechte gegen seine Abnehmer bzw. Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

§8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ALGURA® und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

2. Es wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart. Innerhalb Deutschlands ist Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittel- oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse, der Firmensitz von ALGURA®, derzeit Rosendahl.

3. Erfüllungsort ist der Firmensitz von ALGURA® in 48720 Rosendahl.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonsti-ger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Parteien haben eine unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.